Please enable / Bitte aktiviere JavaScript!
Veuillez activer / Por favor activa el Javascript![ ? ]

File Sharing Software

Computer Hilfe gibts hier...

Moderator: Basti006

File Sharing Software

Beitragvon LiebesSusilein » 25.07.2008 18:42

Hey!

Ich hab da mal so ne ganz allgemeine Frage und hoffe hier hat jemand nen bisschen Ahnung davon ?!

Und zwar würde mich interessieren, ob es grundsätzlich strafbar ist Programme wie Bearshare zum Beispiel zu nutzen um Musik down zu laden oder ob es nur strafbar ist, wenn man seine Musik über so ein Programm zum Download freigibt?!

Hab da verschiedene Sachen gehört und wollte deshalb mal fragen, ob es hier jemanden gibt, der das sicher weiß ?!

Liebe Grüße
Es stimmt, dass Arbeit noch keinen umgebracht hat, aber warum ein Risiko eingehen??

(Ronald Reagan)
Benutzeravatar
LiebesSusilein
Member
Member
 
Beiträge: 68
Registriert: 28.10.2005 21:44
Wohnort: "Hamberg"

Beitragvon Taroko » 25.07.2008 19:46

Liebes Susilein, Du möchtest also Musik über Bearshare runterladen? tztztz...... :D

Nun, zur Rechtslage, da gibt es erstmal zu sagen, dass die Regelungen durchaus von Land zu Land verschieden sein können. Während Du im Irak noch völlig unbehelligt MP3s rauf- und runterladen kannst, wo Du willst (sofern Du dort nen Internetanschluss findest), ist BEIDES in Deutschland seit Anfang 2008 verboten. Prinzipiell sind zwar Privatkopien erlaubt, aber nur dann, wenn dabei nicht widerrechtlich ein Kopierschutz umgangen werden muss (betrifft auch DRM-Material aus musicload oder itunes, als Beispiel).
Genau aus dem Grund ist faktisch nun auch der Download aus zweifelhaften Quellen strafrechtlich relevant, da eben dort NICHT davon ausgegangen werden kann, dass das Material, welches Du da vorfindest, legal kopiert wurde.

Soviel zur Situation in Deutschland. Wir befinden uns HIER aber, wenn auch nur knapp, in Österreich, daher gilt dieses Urheberrecht in dieser Form für uns nicht. Hier ist zwar der Upload genauso strafbar, beim Download derzeit jedoch nur bei illegaler Software bzw. Videos/Filmen. Musik befindet sich offenbar noch in einer Grauzone (berichtigt mich bitte, wenn sich da mittlerweile auch was geändert haben sollte). Ob man das riskiert, sollte JETZT jeder selber entscheiden, denn durch unsre festen IP-Adressen stehen eventuellen Fandern alle Optionen offen, sofort den Übeltäter zu schnappen ;)

Im übrigen, das nur so als Anmerkung, sind in Österreich ab Herbst 2008 Onlinedurchsuchungen von Privat-PCs legalisiert worden. Soviel Unterschied zu Bayern ist also nimmer :lol:
Zuletzt geändert von Taroko am 26.07.2008 08:23, insgesamt 1-mal geändert.
Es nützt der Freiheit nichts, dass wir sie abschaffen, um sie zu schützen. - Benjamin Franklin
Benutzeravatar
Taroko
Globaler Moderator
Globaler Moderator
 
Beiträge: 927
Registriert: 23.11.2005 18:32
Wohnort: Hamberg

Beitragvon LiebesSusilein » 26.07.2008 07:51

Moin Moin Jan :)

Na ich wollte das doch nicht für mich wissen, sondern für die Freundin eines Freundes einer Freundin und so ... Wenn du verstehst ?! :lol: :lol:

Aber man muss ja mal gefragt haben ... Danke, dass du dein Wissen mit mir teilst 8)
Es stimmt, dass Arbeit noch keinen umgebracht hat, aber warum ein Risiko eingehen??

(Ronald Reagan)
Benutzeravatar
LiebesSusilein
Member
Member
 
Beiträge: 68
Registriert: 28.10.2005 21:44
Wohnort: "Hamberg"

Beitragvon Taroko » 28.07.2008 11:21

Natürlich versteh ich das ;D

Übrigens, wenn Du Musik runterladen willst, und das sehr günstig und legal, kann ich Dir ja nen Tipp geben, wenn Du wieder da bist :)
Es nützt der Freiheit nichts, dass wir sie abschaffen, um sie zu schützen. - Benjamin Franklin
Benutzeravatar
Taroko
Globaler Moderator
Globaler Moderator
 
Beiträge: 927
Registriert: 23.11.2005 18:32
Wohnort: Hamberg

Beitragvon Chris » 08.08.2008 01:06

Also ich würde von Tauschbörsen auch stark abraten. Zumindest in Deutschland wird das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken stark verfolgt!
Meine Recherchen zu der deutschen und österreichischen Rechtslage hat folgendes ergeben. Ich habe extra die Paragrafen mit eingebaut, damit auch jeder der Lust hat das ein bisschen nachverfolgen kann:

-Stand: Januar 2008-


1. Das Herunterladen von geschützten Dateien

Downloads fallen rechtlich betrachtet unter Vervielfältigungen.

1.1 Deutsche Rechtslage

Nach § 77 II UrhG steht das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschütztem Material im Grundsatz ausschließlich dem Künster zu. Eine Ausnahme dazu bildet § 53 I UrhG. Demnach sind Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch erlaubt, wenn die Vorlage nicht „offensichtlich rechtswidrig“ hergestellt wurde. Allerdings ist noch ein Zusatz eingefügt worden:

Geänderte Rechtslage ab 1.1.2008 (Zusatz)

Seit dem 1.1.2008 ist durch den geänderten § 53 I UrhG zusätzlich die Vervielfältigung von einer offensichtlich rechtswidrigen öffentlich zugänglich gemachten Vorlage rechtswidrig.
Nach der Definition des Rechtsanwalts Christian Solmecke ist das öffentlich Zugänglich-machen immer dann offensichtlich rechtswidrig, „wenn unter keinen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die entsprechende Verbreitungsform vom Rechteinhaber gestattet ist“ . Allerdings bleibt es fraglich, ob die Gerichte in späteren Verfahren diese an sich richtige, Leecher freundliche Definition auch so zugrunde legen.

1.2 Österreichische Rechtslage

Auch in Österreich hat grundsätzlich der Urheber gem. § 15 I UrhG das ausschließliche Recht Verviel¬fälti¬gungen durchzu¬führen. § 42 IV UrhG schränkt dieses Verbot ein. Demnach dürfen auch hier von einem Werk einzelne Vervielfältigungs¬stücke zum privaten Gebrauch herge¬stellt werden. Die Einschränkung der „offensichtlich rechtswidrig“ hergestellten Vorlagen gibt es im öster¬reichischen Recht jedoch nicht. Das Herunterladen einer urheberrechtlich geschützten Datei zum privaten Gebrauch ist daher strafrechtlich nicht untersagt.

2. Das Uploaden von geschützten Dateien

Gem. § 77 II UrhG steht auch das Verbreitungsrecht ausschließlich dem Künstler zu. Dieser wiederum kann Vervielfältigungen selbstverständlich erlauben. Ohne Einverständnis ist dies jedoch Dritten verboten.

3. Problematik der Verwendung von Tauschbörsen

Bei Tauschbörsen taucht regelmäßig das Problem auf, dass Dateien, entweder nachdem sie vollständig herunter geladen sind oder während sie herunter¬ geladen werden, anderen Usern zur Verfügung stehen. Damit findet, selbst wenn nur ein Download intendiert ist, auch eine illegale Verbreitung statt.

4. Kopieren von DVDs und CDs (Filme, Musik und Software)

4.1 Filme und Musik

Wie bereits erwähnt ist gem. § 53 I UrhG das Vervielfältigen zum privaten Gebrauch grund-sätzlich erlaubt, wenn die Quelle nicht offensichtlich rechts¬widrig ist. Jedoch verbietet es § 95 a I UrhG „wirksame technische Maßnahmen“ zu umgehen, die in Abs. 2 näher beschrieben werden. Abs. 2 S. 2 gibt eine Legaldefinition von der Wirksamkeit vor, nach der es nicht um Effizienz, sondern um eine Aufzählung von Kontrollen und Schutzmechanismen geht. Da so gut wie jede neuere DVD und CD kopier¬geschützt ist, ist das Kopieren fast immer illegal.

Im österreichischen Recht befindet sich bezüglich des „Aushebelns des Kopierschutzes“ keine strafrechtliche Sanktion, sondern ein der deutschen strafrechtlichen Regelung ähnlicher zivilrechtlicher Anspruch des Rechteinhabers gemäß § 90 c UrhG.

4.2 Kopien von Kopien bei Filmen und Musik

Bei Kopien von bereits gebrannten Filmen ist zwar keine Umgehung des Kopierschutzes mehr nötig, allerdings zeigt sich hier wiederum die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Vorlage als problematisch (53 I UrhG). Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht die bloße Möglichkeit, dass es sich um eine rechts¬widrige Quelle handelt nicht aus. Welchen Maßstab man für die Offen¬sicht¬lichkeit anwendet bleibt allerdings unklar. Im Regelfall ist zumindest bei neueren Spielfilmen die Offensichtlichkeit zu bejahen und damit eine Anfertigung einer Kopie rechtswidrig.

Bei Musik kann die gebrannte CD allerdings rechtmäßig hergestellt worden sein. Da es sich dann um eine zumindest nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage handelt (sofern keine positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit besteht), die auch nicht öffentlich zugänglich gemacht wurde und bei der kein Kopierschutz umgangen wurde, kann die Kopie rechtmäßig sein. (Unklar, ob die Rechtsprechung dieser Linie folgt)

4.2 Software

Anders sieht es bei Software aus! Gem. § 69 a V UrhG finden die §§ 95 a bis d UrhG keine Anwendung. D.h. das Erstellen einer (!) Kopie von einem Original ist trotz Kopierschutz (Sicherungskopie) in Fällen des privaten Gebrauchs erlaubt.

In Österreich hat nach § 40 d UrhG der zur Benutzung Berechtigte die Erlaubnis Kopien (!) herzustellen, soweit es für die bestimmungsgemäße Benutzung notwendig ist. Ob der Kopierschutz hier ohne zivilrechtliche Konsequenzen umgangen werden kann, ist mir unklar.

4.3 Kopien von Kopien bei Software

Da das Erstellen einer Sicherungskopie erlaubt ist, kann auch hier die Vorlage rechtmäßig sein. Somit kann auch hier oftmals davon ausgegangen werden, dass die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gem. § 53 I UrhG zulässig ist. (Unklar, ob die Rechtsprechung dieser Linie folgt)

5. Rechtliche Konsequenzen

§ 106 I UrhG droht bei unberechtigter Vervielfältigung oder Verbreitung eine Freiheits¬strafe bis zu drei Jahren oder Geld¬strafe an. Sollte dies gewerbsmäßig geschehen liegt die Frei¬heits-strafe bei bis zu fünf Jahren (§ 108 a I UrhG). Zivilrechtliche Ansprüche ergeben sich aus §§ 97 ff. UrhG.


Für die Richtigkeit der Angaben dieses Artikels, insbesondere zur Rechtslage in Österreich, kann keine Gewähr übernommen werden!


© C.S.
Chris
Newbie
Newbie
 
Beiträge: 11
Registriert: 24.04.2008 01:53
Wohnort: Zi 504


Zurück zu Computer

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste

cron